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1995-07-25
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2,696 lines
\@DATABASE GentechnikG
@NODE Main "Gentechnikgesetz"
Gesetz zur Regelung von Fragen der Gentechnik
(Gentechnikgesetz)
Vom 20. Juni 1990 (BGBl.I S. 1080)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl.I S. 2066)
*** Stand: 02/94 ***
Inhalts
bersicht
Erster Teil. Allgemeine Vorschriften
@{" . " link 1}
1 Zweck des Gesetzes
@{" . " link 2}
2 Anwendungsbereich
@{" . " link 3}
3 Begriffsbestimmungen
@{" . " link 4}
4 Kommission
@{" . " link 5}
5 Aufgaben der Kommission
@{" . " link 6}
6 Allgemeine Sorgfalts- und Aufzeichnungspflichten, Gefahrenvorsorge
Zweiter Teil. Gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen
@{" . " link 7}
7 Sicherheitsstufen, Sicherheitsma
nahmen
@{" . " link 8}
8 Genehmigung und Anmeldung von gentechnischen Anlagen
@{" . " link 9}
9 Weitere gentechnische Arbeiten zu Forschungszwecken
@{" . " link 10}
10 Weitere gentechnische Arbeiten zu gewerblichen Zwecken
@{" . " link 11}
11 Genehmigungsverfahren
@{" . " link 12}
12 Anmeldeverfahren
@{" . " link 13}
13 Genehmigungsvoraussetzungen
Dritter Teil. Freisetzung und Inverkehrbringen
@{" . " link 14}
14 Freisetzung und Inverkehrbringen
@{" . " link 15}
15 Antragsunterlagen bei Freisetzung und Inverkehrbringen
@{" . " link 16}
16 Genehmigung bei Freisetzung und Inverkehrbringen
Vierter Teil. Gemeinsame Vorschriften
@{" . " link 17}
17 Verwendung von Unterlagen
@{" . " link 17a}
17a Vertraulichkeit von Angaben
@{" . " link 18}
18 Anh
rungsverfahren
@{" . " link 19}
19 Nebenbestimmungen, nachtr
gliche Auflagen
@{" . " link 20}
20 Einstweilige Einstellung
@{" . " link 21}
21 Anzeigepflichten
@{" . " link 22}
22 Andere beh
rdliche Entscheidungen
@{" . " link 23}
23 Ausschlu
von privatrechtlichen Abwehranspr
@{" . " link 24}
24 Kosten
@{" . " link 25}
25
berwachung, Auskunfts-, Duldungspflichten
@{" . " link 26}
26 Beh
rdliche Anordnungen
@{" . " link 27}
27 Erl
schen der Genehmigung
@{" . " link 28}
28 Unterrichtungspflicht
@{" . " link 29}
29 Auswertung und Bereitstellung von Daten
@{" . " link 30}
30 Erla
von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften
@{" . " link 31}
31 Zust
ndige Beh
F
nfter Teil. ,Haftungsvorschriften
@{" . " link 32}
32 Haftung
@{" . " link 33}
33 Haftungsh
chstbetrag
@{" . " link 34}
34 Ursachenvermutung
@{" . " link 35}
35 Auskunftsanspr
che des Gesch
digten
@{" . " link 36}
36 Deckungsvorsorge
@{" . " link 37}
37 Haftung nach anderen Rechtsvorschriften
Sechster Teil. Straf- und Bu
geldvorschriften
@{" . " link 38}
38 Bu
geldvorschriften
@{" . " link 39}
39 Strafvorschriften
Siebter Teil.
bergangs- und Schlu
vorschriften
40 (weggefallen)
@{" . " link 41}
41
bergangsregelung
41a (weggefallen)
@{" . " link 42}
42 Anwendbarkeit der Vorschriften f
r die anderen Vertragsstaaten
des Abkommens
ber den Europ
ischen Wirtschaftsraum
@ENDNODE
@NODE 1
1 Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist,
1. Leben und Gesundheit von Menschen, Tiere, Pflanzen sowie die sonstige
Umwelt in ihrem Wirkungsgef
ge und Sachg
ter vor m
glichen Gefahren
gentechnischer Verfahren und Produkte zu sch
tzen und dem Entstehen solcher
Gefahren vorzubeugen und
2. den rechtlichen Rahmen f
r die Erforschung, Entwicklung, Nutzung und
F
rderung der wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen
M
glichkeiten der Gentechnik zu schaffen.
@ENDNODE
@NODE 2
2 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt f
1. gentechnische Anlagen,
2. gentechnische Arbeiten,
3. Freisetzungen von gentechnisch ver
nderten Organismen und
4. das Inverkehrbringen von Produkten, die gentechnisch ver
nderte
Organismen enthalten oder aus solchen bestehen; soweit das Inverkehrbringen
durch andere den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende
Rechtsvorschriften geregelt ist, die die Zul
ssigkeit des Inverkehrbringens
von einer entsprechenden Risikoabsch
tzung abh
ngig machen, gelten nur die
32 bis 37 dieses Gesetzes.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht f
r Anwendung von gentechnisch ver
nderten
Organismen am Menschen.
@ENDNODE
@NODE 3
3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Organismus
jede biologische Einheit, die f
hig ist, sich zu vermehren oder genetisches
Material zu
bertragen,
2. gentechnische Arbeiten
a) die Erzeugung gentechnisch ver
nderter Organismen,
b) die Verwendung, Vermehrung, Lagerung, Zerst
rung oder Entsorgung
sowie der innerbetriebliche Transport gentechnisch ver
nderter
Organismen, soweit noch keine Genehmigung f
r die Freisetzung oder das
Inverkehrbringen zum Zweck des sp
teren Ausbringens in die Umwelt
erteilt wurde,
3. gentechnisch ver
nderter Organismus
ein Organismus, dessen genetisches Material in einer Weise ver
ndert worden
ist, wie sie unter nat
rlichen Bedingungen durch Kreuzen oder nat
rliche
Rekombination nicht vorkommt. Verfahren der Ver
nderung genetischen
Materials in diesem Sinne sind insbesondere
- DNS-Rekombinationstechniken, bei denen Vektorsysteme eingesetzt werden,
- Verfahren, bei denen in einen Organismus direkt Erbgut eingef
hrt wird,
welches au
erhalb des Organismus zubereitet wurde, einschlie
Mikroinjektion, Makroinjektion und Mikroverkapselung,
- Zellfusionen oder Hybridisierungsverfahren, bei denen lebende Zellen mit
einer neuen Kombination von genetischem Material anhand von Methoden
gebildet werden, die unter nat
rlichen Bedingungen nicht auftreten.
Nicht als Verfahren der Ver
nderung genetischen Materials gelten
- In-vitro-Befruchtung,
- Konjugation, Transduktion, Transformation oder jeder andere nat
rliche
Proze
- Polyploidie-Induktion,
es sei denn, es werden gentechnisch ver
nderte Organismen als als Spender
oder Empf
nger verwendet oder rekombinate DNS-Molek
le eingesetzt. Weiterhin
gelten nicht als Verfahren der Ver
nderung genetischen Materials
- Mutagenese,
- Zell- und Protoplastenfusion von pflanzlichen Zellen, die zu solchen
Pflanzen regeneriert werden k
nnen, die auch mit herk
mmlichen
Z
chtungstechniken erzeugbar sind,
es sei denn, es werden gentechnisch ver
nderte Organismen als Spender oder
Empf
nger verwendet. Sofern es sich nicht um ein Vorhaben der Freisetzung
oder des Inverkehrbringens handelt, gelten dar
ber hinaus nicht als
Verfahren der Ver
nderung genetischen Materials
- Erzeugung somatischer menschlicher oder tierischer Hybridoma-Zellen,
- Selbstklonierung nichtpathogener, nat
rlich vorkommender Organismen, wenn
sie keine Adventiv-Agenzien enthalten und entweder nachgewiesenerweise
lange und sicher verwendet wurden oder eingebaute biologische Schranken
enthalten, die die Lebens- und Replikationsf
higkeit ohne nachteilige
Folgen in der Umwelt begrenzen,
es sei denn, es werden gentechnisch ver
nderte Organismen als Spender oder
Empf
nger verwendet,
4. gentechnische Anlage
Einrichtung, in der gentechnische Arbeiten im Sinne der Nummer 2 im
geschlossenen System durchgef
hrt werden und f
r die physikalische Schranken
verwendet werden, gegebenenfalls in Verbindung mit biologischen oder
chemischen Schranken oder einer Kombination von biologischen und chemischen
Schranken, um den Kontakt der verwendeten Organismen mit Menschen und der
Umwelt zu begrenzen,
5. gentechnische Arbeit zu Forschungszwecken
eine Arbeit f
r Lehr-, Forschungs- oder Entwicklungszwecke oder eine Arbeit
f
r nichtindustrielle beziehungsweise nichtkommerzielle Zwecke in kleinem
Ma
stab,
6. gentechnische Arbeit zu gewerblichen Zwecken
jede andere Arbeit als die in Nummer 5 beschriebene,
7. Freisetzung
das gezielte Ausbringen von gentechnisch ver
nderten Organismen in die
Umwelt, soweit noch keine Genehmigung f
r das Inverkehrbringen zum Zweck des
sp
teren Ausbringens in die Umwelt erteilt wurde,
8. Inverkehrbringen
die Abgabe von Produkten, die gentechnisch ver
nderte Organismen enthalten
oder aus solchen bestehen, an Dritte und das Verbringen in den
Geltungsbereich des Gesetzes, soweit die Produkte nicht zu gentechnischen
Arbeiten in gentechnischen Anlagen bestimmt oder Gegenstand einer
genehmigten Freisetzung sind. Unter zollamtlicher
berwachung durchgef
hrter
Transitverkehr und die Abgabe sowie das Verbringen in den Geltungsbereich
des Gesetzes zum Zwecke der klinischen Pr
fung gelten nicht als
Inverkehrbringen,
9. Betreiber
eine juristische oder nat
rliche Person oder eine nichtrechtsf
Personenvereinigung, die unter ihrem Namen eine gentechnische Anlage
errichtet oder betreibt, gentechnische Arbeiten oder Freisetzungen
durchf
hrt oder Produkte, die gentechnisch ver
nderte Organismen enthalten
oder aus solchen bestehen, erstmalig in Verkehr bringt, soweit noch keine
Genehmigung nach
16 Abs. 2 erteilt worden ist, die nach
14 Abs. 1 Satz 2
das Inverkehrbringen der Nachkommen oder des Vermehrungsmaterials gestattet,
10. Projektleiter
eine Person, die im Rahmen ihrer beruflichen Obliegenheiten die unmittelbare
Planung, Leitung oder Beaufsichtigung einer gentechnischen Arbeit oder einer
Freisetzung durchf
11. Beauftragter f
r die Biologische Sicherheit
eine Person oder eine Mehrheit von Personen (Ausschu
r Biologische
Sicherheit), die die Erf
llung der Aufgaben des Projektleiters
berpr
ft und
den Betreiber ber
12. Sicherheitsstufen
Gruppen gentechnischer Arbeiten nach ihrem Gef
hrdungspotential,
13. Laborsicherheitsma
nahmen oder Produktionssicherheitsma
nahmen
festgelegte Arbeitstechniken und eine festgelegte Ausstattung von
gentechnischen Anlagen,
14. biologische Sicherheitsma
nahme
die Verwendung von Empf
ngerorganismen und Vektoren mit bestimmten
gefahrenmindernden Eigenschaften,
15. Vektor
ein biologischer Tr
ger, der Nukleins
ure-Segmente in eine neue Zelle
einf
@ENDNODE
@NODE 4
4 Kommission
(1) Unter der Bezeichnung "Zentrale Kommission f
r die Biologische Sicherheit"
(Kommission) wird beim Bundesgesundheitsamt eine Sachverst
ndigenkommission
eingerichtet. Die Kommission setzt sich zusammen aus:
1. zehn Sachverst
ndigen, die
ber besondere und m
glichst auch
internationale Erfahrungen in den Bereichen der Mikrobiologie, Zellbiologie,
Virologie, Genetik, Hygiene,
kologie und Sicherheitstechnik verf
gen; von
diesen m
ssen mindestens sechs auf dem Gebiet der Neukombination von
Nukleins
uren arbeiten; jeder der genannten Bereiche mu
durch mindestens
einen Sachverst
ndigen, der Bereich der
kologie mu
durch mindestens zwei
Sachverst
ndige vertreten sein;
2. je einer sachkundigen Person aus den Bereichen der Gewerkschaften, des
Arbeitsschutzes, der Wirtschaft, des Umweltschutzes und der
forschungsf
rdernden Organisationen.
r jedes Mitglied der Kommission ist aus demselben Bereich ein
stellvertretendes Mitglied zu bestellen. Soweit es zur sachgerchten Erledigung
der Aufgaben erforderlich ist, k
nnen nach Anh
rung der Kommission in einzelnen
Bereichen bis zu zwei Sachverst
ndige als zus
tzliche stellvertretende
Mitglieder berufen werden.
(2) Die Mitglieder der Kommission werden vom Bundesministerium f
r Gesundheit im
Einvernehmen mit den Bundesministerien f
r Forschung und Technologie, f
r Arbeit
und Sozialordnung, f
r Ern
hrung, Landwirtschaft und Forsten, f
r Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie f
r Wirtschaft f
r die Dauer von drei
Jahren berufen. Wiederberufung ist zul
ssig.
(3) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder sind unabh
ngig und
nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Vertraulichkeit verpflichtet.
(4) Die Bundesregierung wird erm
chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates das N
here
ber die Berufung und das Verfahren der Kommission,
die Heranziehung externer Sachverst
ndiger sowie die Zusammenarbeit der
Kommission mit den f
r den Vollzug des Gesetzes zust
ndigen Beh
rden zu regeln.
Durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates kann auch bestimmt werden,
die Berufungsentscheidung gem
Absatz 2 im Benehmen mit den
Landesregierungen zu treffen ist.
@ENDNODE
@NODE 5
5 Aufgaben der Kommission
Die Kommission pr
ft und bewertet sicherheitsrelevante Fragen nach den
Vorschriften dieses Gesetzes, gibt hierzu Empfehlungen und ber
t die
Bundesregierung und die L
nder in sicherheitsrelevanten Fragen der Gentechnik.
Bei ihren Empfehlungen soll die Kommission auch den Stand der internationalen
Entwicklung auf dem Gebiet der gentechnischen Sicherheit angemessen
cksichtigen. Die Kommission berichtet j
hrlich der
ffentlichkeit
ber ihre
Arbeit.
@ENDNODE
@NODE 6
6 Allgemeine Sorgfalts- und Aufzeichnungspflichten, Gefahrenvorsorge
(1) Wer gentechnische Anlagen errichtet oder betreibt, gentechnische Arbeiten
durchf
hrt, gentechnisch ver
nderte Organismen freisetzt oder Produkte, die
gentechnisch ver
nderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, als
Betreiber in Verkehr bringt, hat die damit verbundenen Risiken vorher umfassend
zu bewerten und diese Bewertung dem Stand der Wissenschaft anzupassen. Bei
dieser Risikobewertung hat er insbesondere die Eigenschaften der Spender- und
ngerorganismen, der Vektoren sowie der gentechnisch ver
nderten Organismen,
ferner die Auswirkungen der vorgenannten Organismen auf die menschliche
Gesundheit und die Umwelt zu ber
cksichtigen.
(2) Der Betreiber hat die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik
notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um die in
1 Nr. 1 genannten Rechtsg
vor m
glichen Gefahren zu sch
tzen und dem Entstehen solcher Gefahren
vorzubeugen. Der Betreiber hat sicherzustellen, da
auch nach einer
Betriebseinstellung von der Anlage keine Gefahren f
r die in
1 Nr. 1 genannten
Rechtsg
ter ausgehen k
nnen.
ber die Durchf
hrung gentechnischer Arbeiten und von Freisetzungen hat der
Betreiber Aufzeichnungen zu f
hren und der zust
ndigen Beh
rde auf ihr Ersuchen
vorzulegen. Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates nach Anh
rung der Kommission die Einzelheiten
ber Form und Inhalt
der Aufzeichnungen und die Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten.
(4) Wer gentechnische Arbeiten oder Freisetzungen durchf
hrt, ist verpflichtet,
Projektleiter sowie Beauftragte oder Aussch
sse f
r Biologische Sicherheit zu
bestellen.
@ENDNODE
@NODE 7
7 Sicherheitsstufen, Sicherheitsma
nahmen
(1) Gentechnische Arbeiten werden in vier Sicherheitsstufen eingeteilt:
1. Der Sicherheitsstufe 1 sind gentechnische Arbeiten zuzuordnen, bei denen
nach dem Stand der Wissenschaft nicht von einem Risiko f
r die menschliche
Gesundheit und die Umwelt auszugehen ist.
2. Der Sicherheitsstufe 2 sind gentechnische Arbeiten zuzuordnen, bei denen
nach dem Stand der Wissenschaft von einem geringen Risiko f
r die
menschliche Gesundheit oder die Umwelt auszugehen ist.
3. Der Sicherheitsstufe 3 sind gentechnische Arbeiten zuzuordnen, bei denen
nach dem Stand der Wissenschaft von einem m
igen Risiko f
r die menschliche
Gesundheit oder die Umwelt auszugehen ist.
4. Der Sicherheitsstufe 4 sind gentechnische Arbeiten zuzuordnen, bei denen
nach dem Stand der Wissenschaft von einem hohen Risiko oder dem begr
ndeten
Verdacht eines solchen Risikos f
r die menschliche Gesundheit oder die
Umwelt auszugehen ist.
Die Bundesregierung wird erm
chtigt, nach Anh
rung der Kommission durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erreichung der in
1 Nr.
1 genannten Zwecke die Zuordnung bestimmter Arten gentechnischer Arbeiten zu
den Sicherheitsstufen zu regeln. Die Zuordnung erfolgt anhand des
Risikopotentials der gentechnischen Arbeit, welches bestimmt wird durch die
Eigenschaften der Empf
nger- und Spenderorganismen, der Vektoren sowie des
gentechnisch ver
nderten Organismus. Dabei sind m
gliche Auswirkungen auf die
Besch
ftigten, die Bev
lkerung, Nutztiere, Kulturpflanzen und die sonstige
Umwelt einschlie
lich der Verf
gbarkeit geeigneter Gegenma
nahmen zu
cksichtigen.
(2) Bei der Durchf
hrung gentechnischer Arbeiten sind bestimmte Labor- und
Produktionssicherheitsma
nahmen zu beachten. Die Bundesregierung regelt nach
rung der Kommission durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die f
r die unterschiedlichen Sicherheitsstufen nach dem Stand der
Wissenschaft und Technik erforderlichen Labor- und
Produktionssicherheitsma
nahmen sowie die Anforderungen an die Auswahl und die
Sicherheitsbewertung der bei gentechnischen Arbeiten verwendeten
ngerorganismen und Vektoren.
@ENDNODE
@NODE 8
8 Genehmigung und Anmeldung von gentechnischen Anlagen
(1) Gentechnische Arbeiten d
rfen nur in gentechnischen Anlagen im Sinne des
Nr. 4 durchgef
hrt werden. Die Errichtung und der Betrieb gentechnischer Anlagen
rfen der Genehmigung (Anlagengenehmigung), soweit sich nicht aus den
Vorschriften dieses Gesetzes etwas anderes ergibt. Die Genehmigung berechtigt
zur Durchf
hrung der im Genehmigungsbescheid genannten gentechnischen Arbeiten
zu gewerblichen oder zu Forschungszwecken.
(2) Die Errichtung und der Betrieb gentechnischer Anlagen, in denen
gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 durchgef
hrt werden sollen, und
die vorgesehenen gentechnischen Arbeiten sind der zust
ndigen Beh
rde vor dem
beabsichtigten Beginn der Errichtung oder, falls die Anlage bereits errichtet
ist, vor dem beabsichtigten Beginn des Betriebs anzumelden.
(3) Auf Antrag kann eine Genehmigung f
1. die Errichtung einer gentechnischen Anlage oder eines Teils einer solchen
Anlage oder
2. die Errichtung und den Betrieb eines Teils einer gentechnischen Anlage
(Teilgenehmigung)
erteilt werden.
(4) Die wesentliche
nderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs
einer gentechnischen Anlage bedarf der Anlagengenehmigung. Absatz 2 bleibt
unber
@ENDNODE
@NODE 9
9 Weitere gentechnische Arbeiten zu Forschungszwecken
(1) Die Durchf
hrung weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufen 2, 3
oder 4 zu Forschungszwecken ist bei der zust
ndigen Beh
rde vor dem
beabsichtigten Beginn der Arbeiten anzumelden. Weitere gentechnische Arbeiten,
1. von einer internationalen Hinterlegungsstelle zum Zwecke der Erf
llung
der Erfordernisse nach dem Budapester Vertrag vom 28. April 1977
ber die
internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen f
r die
Zwecke von Patentverfahren (BGBl. 1980 II S. 1104, 1984 II S. 679) oder
2. auf Veranlassung der zust
ndigen Beh
rde zur Untersuchung einer Probe im
Rahmen der
berwachung nach
durchf
hrt werden, bed
rfen keiner Anmeldung.
(2) Weitere gentechnische Arbeiten zu Forschungszwecken, die einer h
heren
Sicherheitsstufe zuzuordnen sind als die von der Genehmigung nach
8 Abs. 1
oder von der Anmeldung nach
8 Abs. 2 umfa
ten Arbeiten, d
rfen nur auf Grund
einer neuen Anlagengenehmigung durchgef
hrt werden.
(3) Soll eine bereits angemeldete oder genehmigte gentechnische Arbeit der
Sicherheitsstufe 2 zu Forschungszwecken in einer anderen genehmigten
gentechnischen Anlage desselben Betreibers, in der entsprechende gentechnische
Arbeiten durchgef
hrt werden d
rfen, durchgef
hrt werden, ist dies der
ndigen Beh
rde vor Aufnahme der Arbeit anzuzeigen.
@ENDNODE
@NODE 10
10 Weitere gentechnische Arbeiten zu gewerblichen Zwecken
(1) Die Durchf
hrung weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 zu
gewerblichen Zwecken ist bei der zust
ndigen Beh
rde vor dem beabsichtigten
Beginn der Arbeiten anzumelden.
(2) Die Durchf
hrung weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufen 2, 3
oder 4 zu gewerblichen Zwecken bedarf jeweils einer gesonderten Genehmigung.
(3) Weitere gentechnische Arbeiten zu gewerblichen Zwecken, die einer h
heren
Sicherheitsstufe zuzuordnen sind als die von der Genehmigung nach
8 Abs. 1
oder von der Anmeldung nach
8 Abs. 2 umfa
ten Arbeiten, d
rfen nur auf Grund
einer neuen Anlagengenehmigung durchgef
hrt werden.
@ENDNODE
@NODE 11
11 Genehmigungsverfahren
(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen Antrag voraus.
(2) Einem Antrag auf Genehmigung einer gentechnischen Anlage nach
8 Abs. 1
Satz 2, Abs. 3 oder 4 sind die Unterlagen beizuf
gen, die zur Pr
fung der
Voraussetzungen der Genehmigung einschlie
lich der nach
22 Abs. 1 mitumfa
rdlichen Entscheidungen erforderlich sind. Die Unterlagen m
insbesondere folgende Angaben enthalten:
1. die Lage der gentechnischen Anlage sowie den Namen und die Anschrift des
Betreibers,
2. den Namen des Projektleiters und den Nachweis der erforderlichen
Sachkunde,
3. den Namen des oder der Beauftragten f
r die Biologische Sicherheit und
den Nachweis der erforderlichen Sachkunde,
4. eine Beschreibung der bestehenden oder der geplanten gentechnischen
Anlage und ihres Betriebs, insbesondere der f
r die Sicherheit bedeutsamen
Einrichtungen,
5. die Risikobewertung nach
6 Abs. 1 und eine Beschreibung der
vorgesehenen gentechnischen Arbeiten, aus der sich die Eigenschaften der
verwendeten Spender- und Empf
ngerorganismen, der Vektoren und des
gentechnisch ver
nderten Organismus im Hinblick auf die erforderliche
Sicherheitsstufe sowie ihre m
glichen sicherheitsrelevanten Auswirkungen auf
die in
1 Nr. 1 bezeichneten Rechtsg
ter und die vorgesehenen Vorkehrungen
ergeben,
6. eine Beschreibung der verf
gbaren Techniken zur Erfassung,
Identifizierung und
berwachung des gentechnisch ver
nderten Organismus,
7. im Bereich gentechnischer Arbeiten zu gewerblichen Zwecken zus
tzlich
Angaben
ber Zahl und Ausbildung des Personals, Angaben
Reststoffverwertung, Notfallpl
ne und Angaben
Unfallverh
tungsma
nahmen.
(3) (weggefallen)
(4) Einem Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Durchf
hrung weiterer
gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufen 2, 3 oder 4 zu gewerblichen
Zwecken nach
10 Abs. 2 sind die Unterlagen beizuf
gen, die zur Pr
fung der
Voraussetzungen der Genehmigung erforderlich sind. Die Unterlagen m
insbesondere folgende Angaben enthalten:
1. eine Beschreibung der vorgesehenen gentechnischen Arbeiten nach Ma
des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 5,
2. eine Erkl
rung des Projektleiters, ob und gegebenenfalls wie sich die
Angaben nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 ge
ndert haben,
3. Datum und Aktenzeichen des Genehmigungsbescheides zur Errichtung und zum
Betrieb der gentechnischen Anlage,
4. eine Beschreibung erforderlicher
nderungen der sicherheitsrelevanten
Einrichtungen und Vorkehrungen.
(5) Die zust
ndige Beh
rde hat dem Antragsteller den Eingang des Antrags und der
beigef
gten Unterlagen unverz
glich schriftlich zu best
tigen und zu pr
fen, ob
der Antrag und die Unterlagen f
r die Pr
fung der Genehmigungsvoraussetzungen
ausreichen. Sind der Antrag oder die Unterlagen nicht vollst
ndig, so fordert
die zust
ndige Beh
rde den Antragsteller unverz
glich auf, den Antrag oder die
Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist zu erg
nzen.
ber einen Genehmigungsantrag nach
8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 oder 4 ist
innerhalb einer Frist von drei Monaten schriftlich zu entscheiden. Die
ndige Beh
rde hat im Falle der Genehmigung einer gentechnischen Anlage, in
der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 zu Forschungszwecken
durchgef
hrt werden sollen,
ber den Antrag unverz
glich, sp
testens nach einem
Monat zu entscheiden, wenn die gentechnische Arbeit einer bereits von der
Kommission eingestuften gentechnischen Arbeit vergleichbar ist; Absatz 8 Satz 1
bis 3 findet keine Anwendung. Falls die Errichtung oder der Betrieb der
gentechnischen Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 zu
Forschungszwecken durchgef
hrt werden sollen, weiterer beh
rdlicher
Entscheidungen nach
22 Abs. 1 bedarf, verl
ngert sich die in Satz 2 genannte
Frist auf drei Monate. Die Fristen ruhen, solange ein Anh
rungsverfahren nach
18 Abs. 1 durchgef
hrt wird oder die Beh
rde die Erg
nzung des Antrags oder der
Unterlagen abwartet.
(6a) Die Kommission ver
ffentlicht allgemeine Stellungnahmen zu h
durchgef
hrten gentechnischen Arbeiten mit den jeweils zugrunde liegenden
Kriterien der Vergleichbarkeit im Bundesgesundheitsblatt.
ber einen Genehmigungsantrag nach
10 Abs. 2 ist innerhalb einer Frist von
drei Monaten schriftlich zu entscheiden. Die zust
ndige Beh
rde hat im Falle der
Genehmigung weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 zu
gewerblichen Zwecken
ber den Antrag unverz
glich, sp
testens nach zwei Monaten
zu entscheiden, wenn die gentechnische Arbeit einer bereits von der Kommission
eingestuften gentechnischen Arbeit vergleichbar ist; Absatz 8 Satz 1 bis 3
findet keine Anwendung. Die Frist ruht, solange die Beh
rde die Erg
nzung des
Antrags oder der Unterlagen abwartet.
(8) Vor der Entscheidung
ber eine Genehmigung holt die zust
ndige Beh
rde
das Bundesgesundheitsamt eine Stellungnahme der Kommission zur
sicherheitstechnischen Einstufung der vorgesehenen gentechnischen Arbeiten und
zu den erforderlichen sicherheitstechnischen Ma
nahmen ein. Die Stellungnahme
ist bei der Entscheidung zu ber
cksichtigen. Weicht die zust
ndige Beh
rde bei
ihrer Entscheidung von der Stellungnahme der Kommission ab, so hat sie die
nde hierf
r schriftlich darzulegen. Die zust
ndige Beh
rde holt au
erdem
Stellungnahmen der Beh
rden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben
hrt wird.
(9) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage findet bei einer
Entscheidung
ber den Antrag auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebs
einer gentechnischen Anlage ein Vorverfahren nicht statt, sofern ein
rungsverfahren nach
18 durchgef
hrt wurde.
@ENDNODE
@NODE 12
12 Anmeldeverfahren
(1) Eine Anmeldung bedarf der Schriftform.
(2) Einer Anmeldung nach
8 Abs. 2 sind die Unterlagen nach
11 Abs. 2 Nr. 1
bis 5 beizuf
(3) Einer Anmeldung nach
9 Abs. 1 oder
10 Abs. 1 sind die Unterlagen
beizuf
gen, die zur Beurteilung der gentechnischen Arbeiten erforderlich sind.
Die Unterlagen m
ssen insbesondere folgende Angaben enthalten:
1. die Lage der gentechnischen Anlage sowie den Namen und die Anschrift des
Betreibers,
2. den Namen des Projektleiters und den Nachweis der erforderlichen
Sachkunde,
3. die Namen des oder der Beauftragten f
r die Biologische Sicherheit und
den Nachweis der erforderlichen Sachkunde,
4. Datum und Aktenzeichen des Genehmigungsbescheides zur Errichtung und zum
Betrieb der gentechnischen Anlage,
5. eine Beschreibung der vorgesehenen gentechnischen Arbeiten nach Ma
des
11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5,
6. eine Beschreibung erforderlicher
nderungen der sicherheitsrelevanten
Einrichtungen und Vorkehrungen.
(4) Lassen die Anmeldeunterlagen eine Beurteilung der angemeldeten
gentechnischen Arbeiten nicht zu, so fordert die zust
ndige Beh
rde den Anmelder
unverz
glich auf, die Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist zu erg
nzen.
(5) Die zust
ndige Beh
rde holt
ber das Bundesgesundheitsamt eine Stellungnahme
der Kommission zur sicherheitstechnischen Einstufung der vorgesehenen
gentechnischen Arbeiten und zu den erforderlichen sicherheitstechnischen
nahmen ein. Die Stellungnahme ist bei der Entscheidung zu ber
cksichtigen.
Weicht die zust
ndige Beh
rde bei einer Entscheidung von der Stellungnahme ab,
so hat sie die Gr
nde hierf
r schriftlich darzulegen.
(6) Die zust
ndige Beh
rde hat dem Betreiber unverz
glich den Eingang der
Anmeldung und der beigef
gten Unterlagen schriftlich zu best
tigen.
(7) Die zust
ndige Beh
rde hat
ber die Anmeldung nach
8 Abs. 2 unverz
glich,
testens nach Ablauf einer Frist von einem Monat zu entscheiden. Absatz 5
findet keine Anwendung. Der Ablauf einer Frist von drei Monaten gilt als
Zustimmung zur Errichtung und Betrieb der gentechnischen Anlage und zur
Durchf
hrung der gentechnischen Arbeit. Falls die Errichtung oder der Betrieb
der Anlage weiterer beh
rdlicher Entscheidungen bedarf, sind diese von der daf
ndigen Beh
rde in einer Frist von drei Monaten zu treffen. Die Fristen
ruhen, solange die Beh
rde die Erg
nzung der Unterlagen abwartet.
(8) Bei der Anmeldung nach
9 Abs. 1 gilt der Ablauf einer Frist von zwei
Monaten als Zustimmung zur Durchf
hrung der gentechnischen Arbeit. Mit
Zustimmung der zust
ndigen Beh
rde k
nnen die gentechnischen Arbeiten vor Ablauf
der Frist begonnen werden. Die Kommission ver
ffentlicht allgemeine
Stellungnahmen zu h
ufig durchgef
hrten gentechnischen Arbeiten mit den jeweils
zugrunde liegenden Kriterien der Vergleichbarkeit im Bundesgesundheitsblatt. Die
ndige Beh
rde hat im Falle der Anmeldung weiterer gentechnischer Arbeiten
der Sicherheitsstufe 2 zu Forschungszwecken
ber die Anmeldung unverz
glich,
testens nach Ablauf einer Frist von einem Monat zu entscheiden, wenn die
gentechnische Arbeit einer bereits von der Kommission eingestuften
gentechnischen Arbeit vergleichbar ist; Absatz 5 findet in diesem Fall keine
Anwendung. Die Frist ruht, solange die Beh
rde die Erg
nzung der Unterlagen
abwartet.
(9) Die zust
ndige Beh
rde hat
ber die Anmeldung nach
10 Abs. 1 unverz
glich,
testens nach Ablauf einer Frist von einem Monat zu entscheiden. Absatz 5
findet keine Anwendung. Der Ablauf einer Frist von zwei Moaten gilt als
Zustimmung zur Durchf
hrung der gentechnischen Arbeit. Die Frist ruht, solange
die Beh
rde die Erg
nzung der Unterlagen abwartet.
(10) Die zust
ndige Beh
rde kann die Durchf
hrung der angemeldeten
gentechnischen Arbeiten von Bedingungen abh
ngig machen, zeitlich befristen oder
r Auflagen vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die in
1 Nr. 1
bezeichneten Zwecke sicherzustellen;
19 Satz 3 gilt entsprechend.
(11) Die zust
ndige Beh
rde kann die Durchf
hrung der angemeldeten
gentechnischen Arbeiten untersagen, wenn die Voraussetzungen des
13 Abs. 1 Nr.
1 bis 5 nicht oder nicht mehr gegeben sind. Die Entscheidung bedarf der
Schriftform.
@ENDNODE
@NODE 13
13 Genehmigungsvoraussetzungen
(1) Die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer gentechnischen Anlage
nach
8 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 ist zu erteilen, wenn
1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die
Zuverl
ssigkeit des Betreibers und der f
r die Errichtung sowie f
r die
Leitung und die Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen
Personen ergeben,
2. gew
hrleistet ist, da
der Projektleiter sowie der oder die Beauftragten
f
r die Biologische Sicherheit die f
r ihre Aufgaben erforderliche Sachkunde
besitzen und die ihnen obliegenden Verpflichtungen st
ndig erf
llen k
nnen,
3. sichergestellt ist, da
vom Antragsteller die sich aus
6 Abs. 1 und 2
und den Rechtsverordnungen nach
30 Abs. 2 Nr. 2, 4, 5, 6 und 9 ergebenden
Pflichten f
r die Durchf
hrung der vorgesehenen gentechnischen Arbeiten
erf
llt werden,
4. gew
hrleistet ist, da
r die erforderliche Sicherheitsstufe die nach
dem Stand der Wissenschaft und Technik notwendigen Vorkehrungen getroffen
sind und deshalb sch
dliche Einwirkungen auf die in
1 Nr. 1 bezeichneten
Rechtsg
ter nicht zu erwarten sind,
5. keine Tatsachen vorliegen, denen die Verbote des Artikels 2 des Gesetzes
vom 21. Februar 1983 zu dem
bereinkommen vom 10. April 1972
ber das Verbot
der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer)
Waffen und von Toxinwaffen sowie
ber die Vernichtung solcher Waffen (BGBl.
1983 II S. 132) und die Bestimmungen zum Verbot von biologischen und
chemischen Waffen im Ausf
hrungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des
Grundgesetzes (Gesetz
ber die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), zuletzt ge
ndert
durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150))
entgegenstehen, und
6. andere
ffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb
der gentechnischen Anlage nicht entgegenstehen.
(2) Die Teilgenehmigung nach
8 Abs. 3 ist zu erteilen, wenn eine vorl
ufige
fung ergibt, da
die Voraussetzungen des Absatzes 1 im Hinblick auf die
Errichtung und den Betrieb der gesamten gentechnischen Anlage vorliegen werden
und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer Teilgenehmigung besteht.
(3) Die Genehmigung nach
10 Abs. 2 ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen
nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 f
r die Durchf
hrung der vorgesehenen weiteren
gentechnischen Arbeiten vorliegen.
@ENDNODE
@NODE 14
14 Freisetzung und Inverkehrbringen
(1) Einer Genehmigung des Bundesgesundheitsamtes bedarf, wer
1. gentechnisch ver
nderte Organismen freisetzt,
2. Produkte in den Verkehr bringt, die gentechnisch ver
nderte Organismen
enthalten oder aus solchen bestehen,
3. Produkte, die gentechnisch ver
nderte Organismen enthalten oder aus
solchen bestehen, zu einem anderen Zweck als der bisherigen
bestimmungsgem
en Verwendung in den Verkehr bringt.
Die Genehmigung f
r eine Freisetzung oder ein Inverkehrbringen kann auch die
Nachkommen und das Vermehrungsmaterial des gentechnisch ver
nderten Organismus
umfassen. Die Genehmigung f
r ein Inverkehrbringen kann auf bestimmte
Verwendungen beschr
nkt werden.
(2) (weggefallen)
(3) Eine Genehmigung kann sich auf die Freisetzung unterschiedlicher
gentechnisch ver
nderter Organismen am gleichen Standort sowie eines bestimmten
gentechnisch ver
nderten Organismus an verschiedenen Standorten erstrecken, wenn
die Freisetzung zum gleichen Zweck innerhalb eines begrenzten Zeitraums erfolgt.
(4) Die Bundesregierung kann zur Umsetzung der Entscheidungen der Kommission
oder des Rates der Europ
ischen Gemeinschaften nach Artikel 6 Abs. 5 und Artikel
21 der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990
ber die absichtliche
Freisetzung genetisch ver
nderter Organismen in die Umwelt (ABl. EG Nr. L 117 S.
15) nach Anh
rung der Kommission durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates bestimmen, da
r die Freisetzung ein von dem Verfahren des Dritten
Teils dieses Gesetzes abweichendes vereinfachtes Verfahren gilt, soweit mit der
Freisetzung von Organismen im Hinblick auf die in
1 Nr. 1 genannten
Schutzzwecke gen
gend Erfahrungen gesammelt sind.
(5) Der Genehmigung des Inverkehrbringens durch das Bundesgesundheitsamt stehen
Genehmigungen gleich, die von Beh
rden anderer Mitgliedstaaten der Europ
ischen
Gemeinschaften oder andere Vertragsstaaten des Abkommens
ber den Europ
ischen
Wirtschaftsraum nach gleichwertigen Vorschriften erteilt worden sind.
@ENDNODE
@NODE 15
15 Antragsunterlagen bei Freisetzung und Inverkehrbringen
(1) Dem Antrag auf Genehmigung einer Freisetzung sind die zur Pr
erforderlichen Unterlagen beizuf
gen. Die Unterlagen m
ssen au
er den in
Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 beschriebenen insbesondere folgende Angaben enthalten:
1. den Namen und die Anschrift des Betreibers,
2. die Beschreibung des Freisetzungsvorhabens hinsichtlich seines Zweckes
und Standortes, des Zeitpunktes und des Zeitraums,
3. die dem Stand der Wissenschaft entsprechende Beschreibung der
sicherheitsrelevanten Eigenschaften des freizusetzenden Organismus und der
Umst
nde, die f
r das
berleben, die Fortpflanzung und die Verbreitung des
Organismus von Bedeutung sind; Unterlagen
ber vorangegangene Arbeiten in
einer gentechnischen Anlage und
ber Freisetzungen sind beizuf
4. eine Darlegung der durch die Freisetzung m
glichen sicherheitsrelevanten
Auswirkungen auf die in
1 Nr. 1 genannten Rechtsg
ter und der vorgesehenen
Vorkehrungen,
5. eine Beschreibung der geplanten
berwachungsma
nahmen sowie Angaben
entstehende Reststoffe und ihre Behandlung sowie
ber Notfallpl
(2) (weggefallen)
(3) Dem Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens sind die zur Pr
fung der
Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizuf
gen. Die Unterlagen
ssen insbesondere folgende Angaben enthalten:
1. den Namen und die Anschrift des Betreibers,
2. die Bezeichnung und eine dem Stand der Wissenschaft entsprechende
Beschreibung des in Verkehr zu bringenden Produkts im Hinblick auf die
gentechnisch ver
nderten spezifischen Eigenschaften; Unterlagen
vorangegangene Arbeiten in einer gentechnischen Anlage und
Freisetzungen sind beizuf
3. eine Beschreibung der zu erwartenden Verwendungsarten und der geplanten
r
umlichen Verbreitung,
4. eine Darlegung der durch das Inverkehrbringen m
glichen
sicherheitsrelevanten Auswirkungen auf die in
1 Nr. 1 genannten
Rechtsg
5. eine Beschreibung der geplanten Ma
nahmen zur Kontrolle des weiteren
Verhaltens oder der Qualit
t des in Verkehr zu bringenden Produkts, der
entstehenden Reststoffe und ihrer Behandlung sowie der Notfallpl
6. eine Beschreibung von besonderen Bedingungen f
r die Anwendung und den
Gebrauch des in Verkehr zu bringenden Produkts und einen Vorschlag f
r seine
Kennzeichnung und Verpackung.
@ENDNODE
@NODE 16
16 Genehmigung bei Freisetzung und Inverkehrbringen
(1) Die Genehmigung f
r eine Freisetzung ist zu erteilen, wenn
1. die Voraussetzungen entsprechend
13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 vorliegen,
2. gew
hrleistet ist, da
alle nach dem Stand von Wissenschaft und Technik
erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden,
3. nach dem Stand der Wissenschaft im Verh
ltnis zum Zweck der Freisetzung
unvertretbare sch
dliche Einwirkungen auf die in
1 Nr. 1 bezeichneten
Rechtsg
ter nicht zu erwarten sind.
(2) Die Genehmigung f
r ein Inverkehrbringen ist zu erteilen, wenn nach dem
Stand der Wissenschaft im Verh
ltnis zum Zweck des Inverkehrbringens
unvertretbare sch
dliche Einwirkungen auf die in
1 Nr. 1 bezeichneten
Rechtsg
ter nicht zu erwarten sind.
(3)
ber einen Antrag auf Genehmigung einer Freisetzung oder eines
Inverkehrbringens ist innerhalb einer Frist von drei Monaten schriftlich zu
entscheiden; will das Bundesgesundheitsamt einen Antrag auf Inverkehrbringen
genehmigen, leitet es innerhalb dieser Frist das Verfahren nach den Artikeln 12
und 13 der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990
ber die
absichtliche Freisetzung genetisch ver
nderter Organismen in die Umwelt (ABl. EG
Nr. L 117 S. 15) (EG-Beteiligungsverfahren) ein. Nach Abschlu
des
EG-Beteiligungsverfahrens ist unverz
glich zu entscheiden. Bei der Berechnung
der Frist bleiben die Zeitspannen unber
cksichtigt, w
hrend deren das
Bundesgesundheitsamt vom Betreiber gegebenenfalls angeforderte weitere
Unterlagen abwartet oder eine
ffentlichkeitsbeteiligung nach
18 durchgef
wird. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeitspannen unber
cksichtigt,
hrend deren das Bundesgesundheitsamt vom Betreiber gegebenenfalls angeforderte
weitere Unterlagen abwartet oder eine
ffentlichkeitsbeteiligung nach
durchgef
hrt wird.
(4) Die Entscheidung
ber eine Freisetzung ergeht im Einvernehmen mit der
Biologischen Bundesanstalt f
r Land- und Forstwirtschaft, dem Umweltbundesamt
und, soweit gentechnisch ver
nderte Wirbeltiere oder gentechnisch ver
nderte
Mikroorganismen, die an Wirbeltieren angewendet werden, betroffen sind, der
Bundesforschungsanstalt f
r Viruserkrankungen der Tiere. Vor der Erteilung einer
Genehmigung f
r eine Freisetzung ist eine Stellungnahme der zust
ndigen
Landesbeh
rde einzuholen. Vor der Erteilung einer Genehmigung f
r ein
Inverkehrbringen sind Stellungnahmen des Umweltbundesamtes, der Biologischen
Bundesanstalt f
r Land- und Forstwirtschaft und, soweit gentechnisch ver
nderte
Wirbeltiere oder gentechnisch ver
nderte Mikroorganismen, die an Wirbeltieren
angewendet werden, betroffen sind, der Bundesforschungsanstalt f
Viruskrankheiten der Tiere und des Paul-Ehrlich-Instituts einzuholen.
(5) Vor Erteilung der Genehmigung pr
ft und bewertet die Kommission den Antrag
im Hinblick auf m
gliche Gefahren f
r die in
1 Nr. 1 genannten Rechtsg
ter, in
den F
llen des Absatzes 1 unter Ber
cksichtigung der geplanten
Sicherheitsma
nahmen, und gibt hierzu Empfehlungen.
11 Abs. 8 Satz 2 und 3
gilt entsprechend.
(6) Das Bundesministerium f
r Gesundheit wird erm
chtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Beteiligung der Kommission der
Europ
ischen Gemeinschaften und der Mitgliedstaaten der Europ
ischen
Gemeinschaften und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens
ber den
Europ
ischen Wirtschaftsraum im Zusammenhang mit der Freisetzung gentechnisch
nderter Organismen und dem Inverkehrbringen von Produkten, die gentechnisch
nderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, und die Verpflichtung
der zust
ndigen Beh
rde, Bemerkungen der Mitgliedstaaten der Europ
ischen
Gemeinschaften und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens
ber den
Europ
ischen Wirtschaftsraum zu ber
cksichtigen oder Entscheidungen der
Kommission der Europ
ischen Gemeinschaften umzusetzen, zu regeln, soweit dies
zur Durchf
hrung der Richtlinie des Rates
ber die absichtliche Freisetzung
genetisch ver
nderter Organismen in die Umwelt in ihrer jeweils geltenden
Fassung erforderlich ist.
(7) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage findet bei einer
Entscheidung
ber den Antrag auf Genehmigung einer Freisetzung ein Vorverfahren
nicht statt, sofern ein Anh
rungsverfahren nach
18 durchgef
hrt wurde.
@ENDNODE
@NODE 17
17 Verwendung von Unterlagen
(1) Unterlagen nach
11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5, Abs. 4 Satz 2 Nr. 4, auch in
Verbindung mit
12 Abs. 2, nach
12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 und 6,
15 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 und 4, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 4 und 5 sind nicht erforderlich, soweit
der zust
ndigen Beh
rde ausreichende Kenntnisse vorliegen. Der Betreiber kann
insoweit auf Unterlagen Bezug nehmen, die er in einem vorangegangenen Verfahren
vorgelegt hat. Stammen Erkenntnisse, die Tierversuche voraussetzen, aus
Unterlagen eines Dritten, so teilt die zust
ndige Beh
rde diesem und dem
Anmelder oder Antragsteller mit, welche Unterlagen des Dritten sie zugunsten des
Anmelders oder Antragstellers zu verwenden beabsichtigt, sowie jeweils Namen und
Anschrift des anderen. Sind Tierversuche nicht Voraussetzung, so bedarf es zur
Verwendung von Unterlagen eines Dritten dessen schriftlicher Zustimmung. Die
tze 3 und 4 gelten nicht, wenn die Anmeldung oder Genehmigung l
nger als zehn
Jahre zur
ckliegt.
(2) Der Dritte kann der Verwendung seiner Unterlagen im Falle des Absatzes 1
Satz 3 innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung nach
Absatz 1 Satz 3 widersprechen. Im Falle des Widerspruchs ist das Anmelde- oder
Genehmigungsverfahren f
r einen Zeitraum von f
nf Jahren nach Anmeldung oder
Stellung des Genehmigungsantrages auszusetzen, l
ngstens jedoch bis zum Ablauf
von zehn Jahren nach der Anmeldung oder der Genehmigung des Dritten. W
rde der
Anmelder oder Antragsteller f
r die Beibringung eigener Unterlagen einen
rzeren Zeitraum ben
tigen, so ist das Anmelde- oder Genehmigungsverfahren nur
r diesen Zeitraum auszusetzen. Vor Aussetzung des Anmelde- oder
Genehmigungsverfahrens sind der Anmelder oder Antragsteller und der Dritte zu
(3) Erfolgt eine Anmeldung oder wird eine Genehmigung im Falle des Absatzes 2
vor Ablauf von zehn Jahren nach der Anmeldung oder Erteilung der Genehmigung des
Dritten unter Verwendung seiner Unterlagen erteilt, so hat er gegen den Anmelder
oder Antragsteller Anspruch auf eine Verg
tung in H
he von 50 v. H. der vom
Anmelder oder Antragsteller durch die Verwendung ersparten Aufwendungen. Der
Dritte kann dem Anmelder oder Antragsteller das Inverkehrbringen untersagen,
solange dieser nicht die Verg
tung gezahlt oder f
r sie in angemessener H
Sicherheit geleistet hat.
(4) Sind von mehreren Anmeldern oder Antragstellern gleichzeitig inhaltlich
gleiche Unterlagen bei einer zust
ndigen Beh
rde vorzulegen, die Tierversuche
voraussetzen, so teilt die zust
ndige Beh
rde den Anmeldern oder Antragstellern,
die ihr bekannt sind, mit, welche Unterlagen von ihnen gemeinsam vorzulegen
sind, sowie jeweils Namen und Anschrift der anderen Beteiligten. Die zust
ndige
rde gibt den beteiligten Anmeldern oder Antragstellern Gelegenheit, sich
innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist zu einigen, wer die Unterlagen
vorlegt. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die zust
ndige
rde und unterrichtet hiervon unverz
glich alle Beteiligten. Diese sind,
sofern sie ihre Anmeldung oder ihren Antrag nicht zur
cknehmen oder sonst die
Voraussetzungen ihrer Anmeldepflicht oder ihres Antrags entfallen, verpflichtet,
demjenigen, der die Unterlagen vorgelegt hat, die anteiligen Aufwendungen f
die Erstellung zu erstatten; sie haften als Gesamtschuldner.
@ENDNODE
@NODE 17a
17a Vertraulichkeit von Angaben
(1) Angaben, die ein Betriebs- oder Gesch
ftsgeheimnis darstellen, sind vom
Betreiber als vertraulich zu kennzeichnen. Er hat begr
ndet darzulegen, da
eine
Verbreitung der Betriebs- und Gesch
ftsgeheimnisse ihm betrieblich oder
gesch
ftlich schaden k
nnte. H
lt die zust
ndige Beh
rde die Kennzeichnung f
unberechtigt, so hat sie vor der Entscheidung, welche Informationen vertraulich
zu behandeln sind, den Antragsteller zu h
ren und diesen
ber ihre Entscheidung
zu unterrichten. Personenbezogene Daten stehen Betriebs- und
Gesch
ftsgeheimnissen gleich und m
ssen vertraulich behandelt werden.
(2) Nicht unter das Betriebs- und Gesch
ftsgeheimnis im Sinne des Absatzes 1
fallen
1. Beschreibung der gentechnisch ver
nderten Organismen;
2. Name und Anschrift des Betreibers,
3. Zweck der Anmeldung oder Genehmigung,
4. Ort der gentechnischen Anlage oder Freisetzung,
5. Methoden und Pl
ne zur
berwachung der gentechnischen ver
nderten
Organismen und f
r Notfallma
nahmen,
6. Beurteilung der vorhersehbaren Wirkungen, insbesondere pathogene und
kologisch st
rende Wirkungen.
(3) Sofern ein Anh
rungsverfahren nach
18 durchzuf
hren ist, ist der Inhalt
der Unterlagen, soweit die Angaben Betriebs- oder Gesch
ftsgeheimnise oder
personenbezogene Daten enthalten und soweit es ohne Preisgabe dieser gesch
tzten
Daten geschehen kann, so ausf
hrlich darzustellen, da
es Dritten m
glich ist zu
beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen des Vorhabens
betroffen sind.
(4) Zieht der Anmelder oder Antragsteller die Anmeldung oder den Antrag auf
Genehmigung zur
ck, so haben die zust
ndigen Beh
rden die Vertraulichkeit zu
wahren.
@ENDNODE
@NODE 18
18 Anh
rungsverfahren
(1) Vor der Entscheidung
ber die Errichtung und den Betrieb einer
gentechnischen Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufen 3
oder 4 zu gewerblichen Zwecken durchgef
hrt werden sollen, hat die zust
ndige
rde ein Anh
rungsverfahren durchzuf
hren. F
r die Genehmigung gentechnischer
Anlagen, in denen gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 zu gewerblichen
Zwecken durchgef
hrt werden sollen, ist ein Anh
rungsverfahren durchzuf
hren,
wenn ein Genehmigungsverfahren nach
10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
erforderlich w
re. Im Falle des
8 Abs. 4 entf
llt ein Anh
rungsverfahren, wenn
nicht zu besorgen ist, da
durch die
nderung zus
tzliche oder andere Gefahren
r die in
1 Nr. 1 bezeichneten Rechtsg
ter zu erwarten sind.
(2) Vor der Entscheidung
ber die Genehmigung einer Freisetzung ist ein
rungsverfahren durchzuf
hren, soweit es sich nicht um Organismen handelt,
deren Ausbreitung begrenzbar ist oder soweit nicht ein vereinfachtes Verfahren
nach
14 Abs. 4 durchgef
hrt wird. Die Bundesregierung bezeichnet nach Anh
der Kommission durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Kriterien f
r die Organismen, deren Ausbreitung bei einer Freisetzung begrenzbar
(3) Das Anh
rungsverfahren regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates. Das Verfahren mu
den Anforderungen des
10 Abs. 3
bis 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechen. Bei Verfahren nach Absatz
2 gilt
10 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht;
Einwendungen gegen das Vorhaben k
nnen schriftlich oder zur Niederschrift
innerhalb eines Monats nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der
Genehmigungsbeh
rde oder bei der Stelle erhoben und begr
ndet werden, bei der
Antrag und Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind.
@ENDNODE
@NODE 19
19 Nebenbestimmungen, nachtr
gliche Auflagen
Die zust
ndige Beh
rde kann ihre Entscheidung mit Nebenbestimmungen versehen,
soweit dies erforderlich ist, um die Genehmigungsvoraussetzungen
sicherzustellen. Durch Auflagen k
nnen insbesondere bestimmte Verfahrensabl
oder Sicherheitsvorkehrungen oder eine bestimmte Beschaffenheit oder Ausstattung
der gentechnischen Anlage sowie Vorschriften f
r die bestimmungsgem
e und
sachgerechte Anwendung des in Verkehr zu bringenden Produktes angeordnet werden.
Die nachtr
gliche Anordnung von Auflagen ist zul
ssig.
@ENDNODE
@NODE 20
20 Einstweilige Einstellung
(1) Sind die Voraussetzungen f
r die Fortf
hrung des Betriebs der gentechnischen
Anlage, der gentechnischen Arbeit oder der Freisetzung nachtr
glich entfallen,
so kann anstelle einer R
cknahme oder eines Widerrufs der Genehmigung nach den
Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze die einstweilige Einstellung der
tigkeit angeordnet werden, bis der Betreiber nachweist, da
die
Voraussetzungen wieder vorliegen.
(2) Besteht der begr
ndete Verdacht, da
die Voraussetzungen f
r das
Inverkehrbringen nicht vorliegen, so kann das Bundesgesundheitsamt bis zur
Entscheidung der Kommission oder des Rates der Europ
ischen Gemeinschaften nach
Artikel 16 in Verbindung mit Artikel 21 der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom
23. April 1990
ber die absichtliche Freisetzung genetisch ver
nderter
Organismen in die Umwelt (ABl. EG Nr. L 117 S. 15) das Ruhen der Genehmigung
ganz oder teilweise anordnen.
@ENDNODE
@NODE 21
21 Anzeigepflichten
(1) Der Betreiber hat jede
nderung in der Beauftragung des Projektleiters, des
Beauftragten f
r die Biologische Sicherheit oder eines Mitgliedes des
Ausschusses f
r die Biologische Sicherheit der f
r eine Anmeldung, die Erteilung
der Genehmigung und der f
r die
berwachung zust
ndigen Beh
rde vorher
anzuzeigen. Bei einer unvorhergesehenen
nderung hat die Anzeige unverz
glich zu
erfolgen. Mit der Anzeige ist die erforderliche Sachkunde nachzuweisen.
(1a) Der Betreiber hat weitere gentechnische Arbeiten, die nach
9 Abs. 1 Satz
2 Nr. 1 keiner Anmeldung bed
rfen, der zust
ndigen Beh
rde unverz
glich
anzuzeigen.
(1b) Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer Anlage einzustellen, so hat
er dies unter Angabe des Zeitpunkts der Einstellung der f
r die
berwachung
ndigen Beh
rde unverz
glich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen
die vom Betreiber vorgesehenen Ma
nahmen zur Erf
llung der sich aus
6 Abs. 2
Satz 2 ergebenden Pflichten beizuf
(2) Anzuzeigen ist ferner jede beabsichtigte
nderung der sicherheitsrelevanten
Einrichtungsgegenst
nde einer gentechnischen Anlage, auch wenn die gentechnische
Anlage durch die
nderung weiterhin die Anforderungen der f
r die Durchf
hrung
der angemeldeten oder genehmigten Arbeiten erforderlichen Sicherheitsstufe
(3) Der Betreiber hat der f
r die Anmeldung, die Genehmigungserteilung und der
r die
berwachung zust
ndigen Beh
rde unverz
glich jedes Vorkommnis
anzuzeigen, das nicht dem erwarteten Verlauf der gentechnischen Arbeit oder der
Freisetzung oder des Inverkehrbringens entspricht und bei dem der Verdacht einer
hrdung der in
1 Nr. 1 bezeichneten Rechtsg
ter besteht. Dabei sind alle
r die Sicherheitsbewertung notwendigen Informationen sowie geplante oder
getroffene Notfallma
nahmen mitzuteilen.
(4) Der Betreiber hat nach Abschlu
einer Freisetzung dem Bundesgesundheitsamt
die Ergebnisse der Freisetzung im Zusammenhang mit der Gef
hrdung der
menschlichen Gesundheit und der Umwelt anzuzeigen. Dabei ist ein geplantes
Inverkehrbringen besonders zu ber
cksichtigen.
(5) Erh
lt der Betreiber neue Informationen
ber Risiken f
r die menschliche
Gesundheit oder die Umwelt, hat er diese der zust
ndigen Beh
rde unverz
glich
anzuzeigen.
@ENDNODE
@NODE 22
22 Andere beh
rdliche Entscheidungen
(1) Die Anlagengenehmigung schlie
t andere die gentechnische Anlage betreffende
rdliche Entscheidungen ein, insbesondere
ffentlich-rechtliche
Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, mit
Ausnahme von beh
rdlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften.
(2) Vorschriften, nach denen
ffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen,
Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen erteilt werden, finden auf
gentechnische Arbeiten, Freisetzungen oder das Inverkehrbringen, die nach diesem
Gesetz anmelde- oder genehmigungspflichtig sind, insoweit keine Anwendung, als
es sich um den Schutz vor den spezifischen Gefahren der Gentechnik handelt;
Vorschriften
ber das Inverkehrbringen nach
2 Nr. 4 zweiter Halbsatz bleiben
unber
@ENDNODE
@NODE 23
23 Ausschlu
von privatrechtlichen Abwehranspr
Auf Grund privatrechtlicher, nicht auf besonderen Titeln beruhender Anspr
zur Abwehr benachteiligender Einwirkungen von einem Grundst
ck auf ein
benachbartes Grundst
ck kann nicht die Einstellung des Betriebs der
gentechnischen Anlage, der gentechnischen Arbeiten oder die Beendigung einer
Freisetzung verlangt werden, deren Genehmigung unanfechtbar ist und f
r die ein
rungsverfahren nach
18 durchgef
hrt wurde; es k
nnen nur Vorkehrungen
verlangt werden, die die benachteiligenden Wirkungen ausschlie
en. Soweit solche
Vorkehrungen nach dem Stand der Technik nicht durchf
hrbar oder wirtschaftlich
nicht vertretbar sind, kann lediglich Schadensersatz verlangt werden.
@ENDNODE
@NODE 24
24 Kosten
(1) F
r Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den zur Durchf
hrung dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sind Kosten (Geb
hren und Auslagen) zu
erheben. Von der Zahlung von Geb
hren sind au
er den in
8 Abs. 1 des
Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Rechtstr
gern die als gemeinn
anerkannten Forschungseinrichtungen befreit.
(2) Das Bundesministerium f
r Gesundheit wird erm
chtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium f
r Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem
Bundesministerium f
r Ern
hrung, Landwirtschaft und Forsten durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die geb
hrenpflichtigen
Tatbest
nde und die Geb
hren durch feste S
tze, Rahmens
tze oder nach dem Wert
des Gegenstandes n
her zu bestimmen.
(3) F
r die durch die L
nder zu erhebenden Kosten gilt Landesrecht; Absatz 1
Satz 2 gilt entsprechend. Die L
nder haben die bei der Kommission im Rahmen des
Anmelde- und Genehmigungsverfahrens entstehenden Aufwendungen zu erstatten. Die
Aufwendungen werden im Einzelfall festgesetzt; dabei k
nnen nach dem
durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand ermittelte feste S
tze oder
Rahmens
tze zugrunde gelegt werden.
(4) Die bei der Erf
llung von Auskunfts- und Duldungspflichten im Rahmen von
Anmelde- und Genehmigungsverfahren und
berwachung entstehenden eigenen
Aufwendungen des Betreibers sind nicht zu erstatten.
@ENDNODE
@NODE 25
25
berwachung, Auskunfts-, Duldungspflichten
(1) Die zust
ndigen Landesbeh
rden haben die Durchf
hrung dieses Gesetzes, der
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der darauf
beruhenden beh
rdlichen Anordnungen und Verf
gungen zu
berwachen.
(2) Der Betreiber und die verantwortlichen Personen im Sinne des
3 Nr. 10
und 11 haben der zust
ndigen Beh
rde auf Verlangen unverz
glich die zur
berwachung erforderlichen Ausk
nfte zu erteilen.
(3) Die mit der
berwachung beauftragten Personen sind befugt,
1. zu den Betriebs- und Gesch
ftszeiten Grundst
cke, Gesch
ume und
Betriebsr
ume zu betreten und zu besichtigen,
2. alle zur Erf
llung ihrer Aufgaben erforderlichen Pr
fungen einschlie
der Entnahme von Proben durchzuf
hren,
3. die zur Erf
llung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen einzusehen und
hieraus Ablichtungen oder Abschriften anzufertigen.
Zur Verh
tung dringender Gefahren f
r die
ffentliche Sicherheit und Ordnung
nnen Ma
nahmen nach Satz 1 auch in Wohnr
umen und zu jeder Tages- und
Nachtzeit getroffen werden. Der Betreiber ist verpflichtet, Ma
nahmen nach Satz
1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 zu dulden, die mit der
berwachung beauftragten
Personen zu unterst
tzen, soweit dies zur Erf
llung ihrer Aufgaben erforderlich
ist, sowie die erforderlichen gesch
ftlichen Unterlagen vorzulegen. Das
Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird
insoweit eingeschr
(4) Auskunftspflichtige Personen k
nnen die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen ihrer in
383 Abs. 1 Nr. 1
bis 3 der Zivilproze
ordnung bezeichneten Angeh
rigen der Gefahr der Verfolgung
wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen w
(5) Die in Erf
llung einer Auskunfts- oder Duldungspflicht nach diesem Gesetz
oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erhobenen
personenbezogenen Informationen d
rfen nur verwendet werden, soweit dies zur
Durchf
hrung dieses Gesetzes oder zur Verfolgung einer Straftat oder zur Abwehr
einer Gefahr f
r die
ffentliche Sicherheit erforderlich ist.
@ENDNODE
@NODE 26
26 Beh
rdliche Anordnungen
(1) Die zust
ndige Landesbeh
rde kann im Einzelfall die Anordnungen treffen,
die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verh
tung k
nftiger Verst
e gegen
dieses Gesetz oder gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen notwendig sind. Sie kann insbesondere den Betrieb einer
gentechnischen Anlage, gentechnische Arbeiten oder eine Freisetzung ganz oder
teilweise untersagen, wenn
1. die erforderliche Anmeldung unterblieben ist, eine erforderliche
Genehmigung oder eine Zustimmung nicht vorliegt,
2. ein Grund zur R
cknahme oder zum Widerruf einer Genehmigung nach den
Verwaltungsverfahrensgesetzen gegeben ist,
3. gegen Nebenbestimmungen oder nachtr
gliche Auflagen nach
19 versto
wird,
4. die vorhandenen sicherheitsrelevanten Einrichtungen und Vorkehrungen
nicht oder nicht mehr ausreichen.
Die zust
ndige Beh
rde kann ein Inverkehrbringen untersagen, wenn die
erforderliche Genehmigung nicht vorliegt. Sie kann ein Inverkehrbringen bis zur
Entscheidung der Kommission oder des Rates der Europ
ischen Gemeinschaften nach
Artikel 16 in Verbindung mit Artikel 21 der Richtlinie 90/220/EWG ganz oder
teilweise untersagen, wenn das Ruhen der Genehmigung angeordnet ist oder der
ndete Verdacht besteht, da
die Voraussetzungen f
r das Inverkehrbringen
nicht vorliegen.
(2) Kommt der Betreiber einer gentechnischen Anlage einer Auflage, einer
vollziehbaren nachtr
glichen Anordnung oder einer Pflicht auf Grund einer
Rechtsverordnung nach
30 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung
oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der gentechnischen Anlage,
so kann die zust
ndige Beh
rde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erf
llung
der Auflage, der Anordnung oder der Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach
untersagen.
(3) Die zust
ndige Beh
rde kann anordnen, da
eine gentechnische Anlage, die
ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich ge
ndert
wird, ganz oder teilweise stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die
vollst
ndige oder teilweise Beseitigung anzuordnen, wenn die in
1 Nr. 1
genannten Rechtsg
ter auf andere Weise nicht ausreichend gesch
tzt werden
nnen.
(4) (weggefallen)
@ENDNODE
@NODE 27
27 Erl
schen der Genehmigung
(1) Die Genehmigung erlischt, wenn
1. innerhalb einer von der Genehmigungsbeh
rde gesetzten Frist, die
h
chstens drei Jahre betragen darf, nicht mit der Errichtung oder dem
Betrieb der gentechnischen Anlage oder der Freisetzung begonnen oder
2. eine gentechnische Anlage w
hrend eines Zeitraums von mehr als drei
Jahren nicht mehr betrieben worden ist.
(2) Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das Genehmigungserfordernis
aufgehoben wird.
(3) Die Genehmigungsbeh
rde kann auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 aus
wichtigem Grunde um h
chstens ein Jahr verl
ngern, wenn hierdurch der Zweck des
Gesetzes nicht gef
hrdet wird.
@ENDNODE
@NODE 28
28 Unterrichtungspflicht
(1) Die zust
ndigen Beh
rden unterrichten das Bundesgesundheitsamt unverz
glich
ber die im Vollzug des Gesetzes getroffenen Entscheidungen,
sicherheitsrelevante Erkenntnisse,
ber die ihnen nach
21 Abs. 3, 4 oder 5
angezeigten oder im Rahmen der
berwachung bekanntgewordenen
sicherheitsrelevanten Vorkommnisse,
ber Zuwiderhandlungen oder den Verdacht auf
Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie gegen Auflagen oder nach
angeordnete Ma
nahmen, soweit gentechnische Arbeiten, Freisetzungen oder ein
Inverkehrbringen ber
hrt sind.
(2) Das Bundesgesundheitsamt gibt seine Erkenntnisse, soweit sie f
r den
Gesetzesvollzug von Bedeutung sein k
nnen, den zust
ndigen Beh
rden bekannt.
@ENDNODE
@NODE 29
29 Auswertung und Bereitstellung von Daten
(1) Das Bundesgesundheitsamt hat Daten gem
28, die im Zusammenhang mit der
Errichtung und dem Betrieb gentechnischer Anlagen, der Durchf
hrung
gentechnischer Arbeiten, mit Freisetzungen oder mit einem Inverkehrbringen von
ihm erhoben oder ihm
bermittelt worden sind, zum Zweck der Beobachtung,
Sammlung und Auswertung sicherheitsrelevanter Sachverhalte zu verarbeiten und zu
nutzen. Das Bundesgesundheitsamt kann Daten
ber Stellungnahmen der Kommission
zur Sicherheitseinstufung und zu Sicherheitsma
nahmen gentechnischer Arbeiten
sowie
ber die von den zust
ndigen Beh
rden getroffenen Entscheidungen an die
ndige Beh
rden zur Verwendung im Rahmen von Anmelde- und
Genehmigungsverfahren
bermitteln. Die Empf
nger d
rfen die
bermittelten Daten
nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie
bermittelt worden sind.
(1a) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens ist zul
ssig. Das
Bundesgesundheitsamt und die zust
ndigen Beh
rden legen bei der Einrichtung des
automatisierten Abrufverfahrens die Art der zu
bermittelnden Daten und die nach
9 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen technischen und
organisatorischen Ma
nahmen schriftlich fest. Die Einrichtung des
automatisierten Abrufverfahrens bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums
r Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminsiterium f
r Wirtschaft.
die Einrichtung des Abrufverfahrens ist der Bundesbeauftragte f
r den
Datenschutz unter Mitteilung der Festlegungen nach Satz 2 zu unterrichten. Die
Verantwortung f
r die Zul
ssigkeit des einzelnen Abrufs tr
gt der Empf
nger. Das
Bundesgesundheitsamt pr
ft die Zul
ssigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anla
besteht. Es hat zu gew
hrleisten, da
die
bermittlung der Daten festgestellt
berpr
ft werden kann.
(2) Die Rechtsvorschriften
ber die Geheimhaltung bleiben unber
hrt. Die
bermittlung von sachbezogenen Erkenntnissen im Sinne des
17a an Dienststellen
der Europ
ischen Gemeinschaften und Beh
rden anderer Staaten darf nur erfolgen,
wenn die anfordernde Stelle darlegt, da
sie Vorkehrungen zum Schutz von
Betriebs- und Gesch
ftsgeheimnissen sowie zum Schutz von personenbezogenen Daten
getroffen hat, die den entsprechenden Vorschriften im Geltungsbereich dieses
Gesetzes gleichwertig sind.
(3) Personenbezogene Daten d
rfen beim Bundesgesundheitsamt nur verarbeitet und
genutzt werden, soweit dies f
r die Beurteilung der Zuverl
ssigkeit des
Betreibers, des Projektleiters sowie des oder der Beauftragten f
r die
Biologische Sicherheit oder f
r die Beurteilung der Sachkunde des Projektleiters
oder des oder der Beauftragten f
r die Biologische Sicherheit erforderlich ist.
(4) Art und Umfang der Daten regelt das Bundesministerium f
r Gesundheit im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium f
r Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates.
@ENDNODE
@NODE 30
30 Erla
von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften
(1) Die Bundesregierung bestimmt nach Anh
rung der Kommission durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erreichung der in
1 Nr. 1
genannten Zwecke die Verantwortlichkeit sowie die erforderliche Sachkunde des
Projektleiters, insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit und den Umfang
von nachzuweisenden Kenntnissen in klassischer und molekularer Genetik, von
praktischen Erfahrungen im Umgang mit Mikroorganismen und die erforderlichen
Kenntnisse einschlie
lich der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen
ber das
Arbeiten in einer gentechnischen Anlage.
(2) Die Bundesregierung wird erm
chtigt, nach Anh
rung der Kommission durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erreichung der in
1 Nr. 1
genannten Zwecke zu bestimmen,
1. wie die Arbeitsst
tte, die Betriebsanlagen und die technischen
Arbeitsmittel bei den einzelnen Sicherheitsstufen beschaffen, eingerichtet
und betrieben werden m
ssen, damit sie den gesicherten
sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen und sonstigen
arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen, die zum Schutz der
Besch
ftigten zu beachten und zur menschengerechten Gestaltung der Arbeit
erforderlich sind;
2. die erforderlichen betrieblichen Ma
nahmen, insbesondere
a) wie das Arbeitsverfahren gestaltet sein mu
, damit die Besch
ftigten
durch gentechnische Arbeiten oder eine Freisetzung nicht gef
hrdet
werden,
b) wie die Arbeitsbereiche
berwacht werden m
ssen, um eine
Kontamination durch gentechnisch ver
nderte Organismen festzustellen,
c) wie gentechnisch ver
nderte Organismen innerbetrieblich aufbewahrt
werden m
ssen und auf welche Gefahren hingewiesen werden mu
, damit die
Besch
ftigten durch eine ungeeignete Aufbewahrung nicht gef
hrdet und
durch Gefahrenhinweise
ber die von diesen Organismen ausgehenden
Gefahren unterrichtet werden,
d) welche Vorkehrungen getroffen werden m
ssen, damit gentechnisch
ver
nderte Organismen nicht in die H
nde Unbefugter gelangen oder sonst
abhanden kommen,
e) welche pers
nlichen Schutzausr
stungen zur Verf
gung gestellt und von
den Besch
ftigten bestimmungsgem
benutzt werden m
ssen,
f) da
die Zahl der Besch
ftigten, die mit gentechnisch ver
nderten
Organismen umgehen, beschr
nkt und da
die Dauer einer solchen
Besch
ftigung begrenzt werden kann,
g) wie sich die Besch
ftigten verhalten m
ssen, damit sie sich selbst
und andere nicht gef
hrden, und welche Ma
nahmen zu treffen sind,
h) unter welchen Umst
nden Zugangsbeschr
nkungen zum Schutz der
Besch
ftigten vorgesehen werden m
ssen;
3. da
und wie viele Beauftragte f
r die Biologische Sicherheit der
Betreiber zu bestellen hat, die die Erf
llung der Aufgaben des
Projektleiters
berpr
fen und die den Betreiber und die verantwortlichen
Personen in allen Fragen der biologischen Sicherheit zu beraten haben, wie
diese Aufgaben im einzelnen wahrzunehmen sind, welche Sachkunde f
r die
Biologische Sicherheit nachzuweisen ist und auf welche Weise der Beauftragte
oder die Beauftragten f
r die Biologische Sicherheit unter Beteiligung des
Betriebs- oder Personalrates zu bestellen sind;
4. welche Kenntnisse und F
higkeiten die mit gentechnischen Arbeiten oder
einer Freisetzung Besch
ftigten haben m
ssen und welche Nachweise hier
zu erbringen sind;
5. wie und in welchen Zeitabst
nden die Besch
ftigten
ber die Gefahren und
Ma
nahmen zu ihrer Abwendung zu unterweisen sind und wie den Besch
ftigten
der Inhalt der im Betrieb anzuwendenden Vorschriften in einer
t
tigkeitsbezogenen Betriebsanweisung unter Ber
cksichtigung von
Sicherheitsratschl
gen zur Kenntnis zu bringen ist;
6. welche Vorkehrungen zur Verhinderung von Betriebsunf
llen und
Betriebsst
rungen sowie zur Begrenzung ihrer Auswirkungen f
r die
Besch
ftigten und welche Ma
nahmen zur Organisation der Ersten Hilfe zu
treffen sind;
7. da
und welche verantwortlichen Aufsichtspersonen zur Aufsicht
gentechnische Arbeiten und Freisetzungen sowie
ber andere Arbeiten im
Gefahrenbereich bestellt und welche Befugnisse ihnen
bertragen werden
m
ssen, damit die Arbeitsschutzaufgaben erf
llt werden k
nnen;
8. da
im Hinblick auf den Schutz der Besch
ftigten vom Betreiber eine
Gefahrenbeurteilung vorzunehmen und ein Plan zur Gefahrenabwehr aufzustellen
sind, welche Unterlagen hierf
r zu erstellen sind, und da
diese Unterlagen
zur
berpr
fung der Gefahrenbeurteilung sowie des Gefahrenabwehrplanes zur
Einsichtnahme durch die zust
ndige Beh
rde bereitgehalten werden m
ssen;
9. da
die Besch
ftigten gesundheitlich zu
berwachen und hier
Aufzeichnungen zu f
hren sind sowie zu diesem Zweck
a) der Betreiber verpflichtet werden kann, die mit gentechnischen
Arbeiten oder einer Freisetzung Besch
ftigten
rztlich untersuchen zu
lassen,
b) der Arzt, der mit einer Vorsorgeuntersuchung beauftragt ist, im
Zusammenhang mit dem Untersuchungsbefund bestimmte Pflichten zu erf
hat, insbesondere hinsichtlich des Inhalts einer von ihm auszustellenden
Bescheinigung und der Unterrichtung und Beratung
ber das Ergebnis der
Untersuchung,
c) die zust
ndige Beh
rde entscheidet, wenn Feststellungen des Arztes
f
r unzutreffend gehalten werden,
d) die in die Aufzeichnung aufzunehmenden Daten den Tr
gern der
gesetzlichen Unfallversicherung oder einer von ihnen beauftragten Stelle
zum Zweck der Ermittlung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren oder
Berufskrankheiten
bermittelt werden;
9a. bei welchen T
tigkeiten Besch
ftigten nachgehende Untersuchungen
erm
glicht werden m
ssen;
10. da
der Arbeitgeber dem Betriebs- oder Personalrat Vorg
nge mitzuteilen
hat, die dieser erfahren mu
, um seine Aufgaben erf
llen zu k
nnen;
11. da
die zust
ndigen Landesbeh
rden erm
chtigt werden, zur Durchf
hrung
von Rechtsverordnungen bestimmte Anordnungen im Einzelfall auch gegen
Aufsichtspersonen und sonstige Besch
ftigte insbesondere bei Gefahr im
Verzug zu erlassen;
12. da
bei der Beendigung einer gentechnischen Arbeit oder einer
Freisetzung bestimmte Vorkehrungen zu treffen sind;
13. da
die Bef
rderung von gentechnisch ver
nderten Organismen von der
Einhaltung bestimmter Vorsichtsma
regeln abh
ngig zu machen ist;
14. da
und wie zur Ordnung des Verkehrs und des Umgangs mit Produkten, die
gentechnisch ver
nderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, die
Produkte zu verpacken und zu kennzeichnen sind, insbesondere da
Angaben
ber die gentechnischen Ver
nderungen und
ber die vertretbaren sch
dlichen
Einwirkungen im Sinne des
16 Abs. 2 zu machen sind, soweit dies zum Schutz
des Anwenders erforderlich ist;
15. welchen Inhalt und welche Form die Anmelde- und Antragsunterlagen nach
11 Abs. 2 bis 4,
12 Abs. 3 und
15 haben m
ssen, insbesondere an welchen
Kriterien die Bewertung auszurichten ist, sowie die Einzelheiten des
Anmelde- und Genehmigungsverfahrens;
16. da
r den Fall eines Unfalls in einer gentechnischen Anlage
a) die zust
ndige Beh
rde auf der Grundlage von vom Betreiber zu
liefernden Unterlagen au
erbetriebliche Notfallpl
ne zu erstellen, ihre
Erstellung und Durchf
hrung mit den zust
ndigen Beh
rden der
Mitgliedstaaten der Europ
ischen Gemeinschaften oder den anderen
Vertragsstaaten des Abkommens
ber den Europ
ischen Wirtschaftsraum, die
von einem Unfall betroffen werden k
nnen, abzustimmen sowie die
ffentlichkeit
ber Sicherheitsma
nahmen zu unterrichten,
b) der Betreiber die Umst
nde des Unfalls sowie die von ihm getroffenen
Ma
nahmen der zust
ndigen Beh
rde zu melden,
c) die zust
ndige Beh
rde diese Angaben dem Bundesgesundheitsamt zur
Weiterleitung an die Kommission der Europ
ischen Gemeinschaften zu
melden, die von den Mitgliedstaaten der Europ
ischen Gemeinschaften und
den anderen Vertragsstaaten des Abkommens
ber den Europ
ischen
Wirtschaftsraum benannten Beh
rden zu unterrichten, soweit diese Staaten
von dem Unfall m
glicherweise betroffen sind, und alle Notfallma
nahmen
und sonstigen erforderlichen Ma
nahmen zu treffen hat.
(3) Die Bundesregierung wird erm
chtigt, soweit es zum Schutz von Leben und
Gesundheit von Besch
ftigten erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, da
die Regelungen, die nach Absatz 2
erlassen werden, auch auf den Umgang mit anderen biologischen Arbeitsstoffen
Anwendung finden. Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch bestimmt werden,
1. wie die mit dem Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen verbundenen
Risiken zu ermitteln und zu bewerten sind und wie eine Zuordnung zu
Sicherheitsstufen entsprechend
7 Abs. 2 vorzunehmen ist,
2. da
Arbeiten, bei denen Besch
ftigte besonderen Gefahren durch
biologische Arbeitsstoffe ausgesetzt sind oder bei denen solche Gefahren zu
besorgen sind, der zust
ndigen Beh
rde angezeigt oder von ihr genehmigt
werden m
ssen.
(4) Wegen der Anforderungen nach den Abs
tzen 1 und 2 kann auf jedermann
ngliche Bekanntmachungen sachverst
ndiger Stellen verwiesen werden; hierbei
1. in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntmachung anzugeben und die
Bezugsquelle genau zu bezeichnen,
2. die Bekanntmachung beim Bundesgesundheitsamt archivm
ig gesichert
niederzulegen und in der Rechtsverordnung darauf hinzuweisen.
(5) Die Bundesregierung kann nach Anh
rung der Kommission mit Zustimmung des
Bundesrates zur Durchf
hrung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.
@ENDNODE
@NODE 31
31 Zust
ndige Beh
Die zur Ausf
hrung dieses Gesetzes zust
ndigen Beh
rden bestimmt die nach
Landesrecht zust
ndige Stelle, mangels einer solchen Bestimmung die
Landesregierung; diese kann die Erm
chtigung weiter
bertragen.
@ENDNODE
@NODE 32
32 Haftung
(1) Wird infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen
Arbeiten beruhen, jemand get
tet, sein K
rper oder seine Gesundheit verletzt
oder eine Sache besch
digt, so ist der Betreiber verpflichtet, den daraus
entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Sind f
r denselben Schaden mehrere Betreiber zum Schadensersatz
verpflichtet, so haften sie als Gesamtschuldner. Im Verh
ltnis der
Ersatzpflichtigen zueinander h
ngt, soweit nichts anderes bestimmt ist, die
Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab,
inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht
worden ist; im
brigen gelten die
421 bis 425 sowie
426 Abs. 1 Satz 2 und
Abs. 2 des B
rgerlichen Gesetzbuchs.
(3) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Gesch
digten
mitgewirkt, so gilt
254 des B
rgerlichen Gesetzbuchs; im Falle der
Sachbesch
digung steht das Verschulden desjenigen, der die tats
chliche Gewalt
ber die Sache aus
bt, dem Verschulden des Gesch
digten gleich. Die Haftung des
Betreibers wird nicht gemindert, wenn der Schaden zugleich durch die Handlung
eines Dritten verursacht worden ist; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Im Falle der T
tung ist Ersatz der Kosten der versuchten Heilung sowie des
gensnachteils zu leisten, den der Get
tete dadurch erlitten hat, da
hrend der Krankheit seine Erwerbsf
higkeit aufgehoben oder gemindert war oder
seine Bed
rfnisse vermehrt waren. Der Ersatzpflichtige hat au
erdem die Kosten
der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, der diese Kosten zu tragen hat. Stand der
tete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verh
ltnis, aus dem
er diesem gegen
ber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder
unterhaltspflichtig werden konnte und ist dem Dritten infolge der T
tung das
Recht auf Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten insoweit
Schadensersatz zu leisten, als der Get
tete w
hrend der mutma
lichen Dauer
seines Lebens zur Gew
hrung des Unterhalts verpflichtet gewesen w
re. Die
Ersatzpflicht tritt auch ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt,
aber noch nicht geboren war.
(5) Im Falle der Verletzung des K
rpers oder der Gesundheit ist Ersatz der
Kosten der Heilung sowie des Verm
gensnachteils zu leisten, den der Verletzte
dadurch erleidet, da
infolge der Verletzung seine Erwerbsf
higkeit zeitweise
oder dauernd aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bed
rfnisse
eingetreten ist.
(6) Der Schadensersatz wegen Aufhebung oder Minderung der Erwerbsf
higkeit und
wegen vermehrter Bed
rfnisse des Verletzten sowie der nach Absatz 4 Satz 3 und 4
einem Dritten zu gew
hrende Schadensersatz ist f
r die Zukunft durch eine
Geldrente zu leisten.
843 Abs. 2 bis 4 des B
rgerlichen Gesetzbuchs ist
entsprechend anzuwenden.
(7) Stellt die Besch
digung einer Sache auch eine Beeintr
chtigung der Natur
oder der Landschaft dar, so ist, soweit der Gesch
digte den Zustand herstellt,
der bestehen w
rde, wenn die Beeintr
chtigung nicht eingetreten w
251 Abs.
2 des B
rgerlichen Gesetzbuchs mit der Ma
gabe anzuwenden, da
Aufwendungen f
die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes nicht allein deshalb
unverh
ltnism
ig sind, weil sie den Wert der Sache erheblich
bersteigen. F
die erforderlichen Aufwendungen hat der Sch
diger auf Verlangen des
Ersatzberechtigten Vorschu
zu leisten.
(8) Auf die Verj
hrung finden die f
r unerlaubte Handlungen geltenden
Vorschriften des B
rgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
@ENDNODE
@NODE 33
33 Haftungsh
chstbetrag
Sind infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten
beruhen, Sch
den verursacht worden, so haftet der Betreiber im Falle des
den Gesch
digten bis zu einem H
chstbetrag von einhundertsechzig Millionen
Deutsche Mark.
bersteigen die mehreren auf Grund desselben Schadensereignisses
zu leistenden Entsch
digungen den in Satz 1 bezeichneten H
chstbetrag, so
verringern sich die einzelnen Entsch
digungen in dem Verh
ltnis, in dem ihr
Gesamtbetrag zu dem H
chstbetrag steht.
@ENDNODE
@NODE 34
34 Ursachenvermutung
(1) Ist der Schaden durch gentechnisch ver
nderte Organismen verursacht worden,
so wird vermutet, da
er durch Eigenschaften dieser Organismen verursacht wurde,
die auf gentechnischen Arbeiten beruhen.
(2) Die Vermutung ist entkr
ftet, wenn es wahrscheinlich ist, da
der Schaden
auf anderen Eigenschaften dieser Organismen beruht.
@ENDNODE
@NODE 35
35 Auskunftsanspr
che des Gesch
digten
(1) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme begr
nden, da
ein Personen- oder
Sachschaden auf gentechnischen Arbeiten eines Betreibers beruht, so ist dieser
verpflichtet, auf Verlangen des Gesch
digten
ber die Art und den Ablauf der in
der gentechnischen Anlage durchgef
hrten oder einer Freisetzung
zugrundeliegenden gentechnischen Arbeiten Auskunft zu erteilen, soweit dies zur
Feststellung, ob ein Anspruch nach
32 besteht, erforderlich ist. Die
bis 261 des B
rgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
(2) Ein Auskunftsanspruch besteht unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz
1 auch gegen
ber den Beh
rden, die f
r die Anmeldung, die Erteilung einer
Genehmigung oder die
berwachung zust
ndig sind.
(3) Die Anspr
che nach den Abs
tzen 1 und 2 bestehen insoweit nicht, als die
nge auf Grund gesetzlicher Vorschriften geheimzuhalten sind oder die
Geheimhaltung einem
berwiegenden Interesse des Betreibers oder eines Dritten
entspricht.
@ENDNODE
@NODE 36
36 Deckungsvorsorge
(1) Die Bundesregierung wird in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates bestimmen, da
derjenige, der eine gentechnische Anlage betreibt, in
der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 bis 4 durchgef
hrt werden
sollen, oder der Freisetzungen vornimmt, verpflichtet ist, zur Deckung der
den Vorsorge zu treffen, die durch Eigenschaften eines Organismus, die auf
gentechnischen Arbeiten beruhen, verursacht werden (Deckungsvorsorge). Die
Rechtsverordnung mu
here Vorschriften enthalten
ber den Umfang und die H
der Deckungsvorsorge sowie
ber die f
r die
berwachung der Deckungsvorsorge
ndigen Stellen und deren Verfahren und Befugnisse bei der
berwachung der
Deckungsvorsorge.
(2) Die Deckungsvorsorge kann insbesondere erbracht werden
1. durch eine Haftpflichtversicherung bei einem im Geltungsbereich dieses
Gesetzes zum Gesch
ftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder
2. durch eine Freistellungs- oder Gew
hrleistungsverpflichtung des Bundes
oder eines Landes.
In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 k
nnen auch andere Arten der
Deckungsvorsorge zugelassen werden, insbesondere Freistellungs- oder
hrleistungsverpflichtungen von Kreditinstituten, sofern sie vergleichbare
Sicherheiten wie eine Deckungsvorsorge nach Satz 1 bieten.
(3) Von der Pflicht zur Deckungsvorsorge sind befreit
1. die Bundesrepublik Deutschland,
2. die L
nder und
3. juristische Personen des
ffentlichen Rechts.
@ENDNODE
@NODE 37
37 Haftung nach anderen Rechtsvorschriften
(1) Wird infolge der Anwendung eines zum Gebrauch bei Menschen bestimmten
Arzneimittels, das im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes an den
Verbraucher abgegeben wurde und der Pflicht zur Zulassung unterliegt oder durch
Rechtsverordnung von der Zulassung befreit worden ist, jemand get
tet oder an
rper oder Gesundheit verletzt, so sind die
32 bis 36 nicht anzuwenden.
(2) Das gleich gilt, wenn Produkte, die gentechnisch ver
nderte Organismen
enthalten oder aus solchen bestehen, auf Grund einer Genehmigung nach
16 Abs.
2 oder einer Zulassung oder Genehmigung nach anderen Rechtsvorschriften im Sinne
des
2 Nr. 4 zweiter Halbsatz in den Verkehr gebracht werden. In diesem Fall
finden f
r die Haftung desjenigen Herstellers, dem die Zulassung oder
Genehmigung f
r das Inverkehrbringen erteilt worden ist,
1 Abs. 2 Nr. 5 und
2 Satz 2 des Produkthaftungsgesetzes keine Anwendung, wenn der Produktfehler auf
gentechnischen Arbeiten beruht.
(3) Eine Haftung auf Grund anderer Vorschriften bleibt unber
@ENDNODE
@NODE 38
38 Bu
geldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vors
tzlich oder fahrl
1. entgegen
6 Abs. 3 Satz 1 Aufzeichnungen nicht f
2. entgegen
8 Abs. 1 Satz 1 gentechnische Arbeiten durchf
3. ohne Genehmigung nach
8 Abs. 1 Satz 2 eine gentechnische Anlage
errichtet,
4. ohne Genehmigung nach
8 Abs. 4 die Lage, die Beschaffenheit oder den
Betrieb einer gentechnischen Anlage wesentlich
ndert,
5. entgegen
8 Abs. 2,
9 Abs. 1 Satz 1 oder
10 Abs. 1 gentechnische
Arbeiten nicht anmeldet,
6. ohne Genehmigung nach
9 Abs. 2 oder
10 Abs. 2 oder 3 gentechnische
Arbeiten durchf
7. ohne Genehmigung nach
14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 Produkte, die
gentechnisch ver
nderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, in
den Verkehr bringt,
8. einer vollziehbaren Auflage nach
19 Satz 2 oder einer vollziehbaren
Anordnung nach
26 zuwiderhandelt,
9. entgegen
9 Abs. 3,
21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 in Verbindung mit Satz 1,
Abs. 1a, 1b Satz 1, Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4 oder 5
eine Anzeige nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig erstattet,
10. entgegen
25 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, nicht
vollst
ndig oder nicht richtig erteilt,
11. einer in
25 Abs. 3 Satz 3 genannten Verpflichtung zuwiderhandelt oder
12. einer Rechtsverordnung nach
6 Abs. 3 Satz 2,
7 Abs. 2 Satz 2 oder
30 Abs. 2 Nr. 1 bis 14 oder Abs. 3 zuwiderhandelt, soweit sie f
r einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bu
geldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu
e bis zu einhunderttausend
Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Soweit dieses Gesetz von Bundesbeh
rden ausgef
hrt wird, ist
Verwaltungsbeh
rde im Sinne des
36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
Ordnungswidrigkeiten die nach Landesrecht zust
ndige Beh
@ENDNODE
@NODE 39
39 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
einer Rechtsverordnung nach
36 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt, soweit sie f
einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
1. ohne Genehmigung nach
14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gentechnisch ver
nderte
Organismen freisetzt oder
2. ohne Genehmigung nach
8 Abs. 1 Satz 2 eine gentechnische Anlage
betreibt.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu f
nf Jahren wird bestraft, wer durch eine in
Absatz 2 oder eine in
38 Abs. 1 Nr. 2, 8, 9 oder 12 bezeichnete Handlung Leib
oder Leben eines anderen, fremde Sachen von bedeutendem Wert oder Bestandteile
des Naturhaushalts von erheblicher
kologischer Bedeutung gef
hrdet.
(4) In den F
llen der Abs
tze 2 und 3 ist der Versuch strafbar.
(5) Wer in den F
llen des Absatzes 2 fahrl
ssig handelt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Wer in den F
llen des Absatzes 3 die Gefahr fahrl
ssig verursacht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu f
nf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(7) Wer in den F
llen des Absatzes 3 fahrl
ssig handelt und die Gefahr
fahrl
ssig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
@ENDNODE
@NODE 41
41
bergangsregelung
(1) F
r gentechnische Arbeiten, die bei Inkrafttreten der Vorschriften dieses
Gesetzes
ber Anmeldungen und Genehmigungspflichten in einem nach den
"Richtlinien zum Schutz vor Gefahren durch in-vitro neukombinierte
Nukleins
uren" (Gen-Richtlinien) registrierten Genlabor durchgef
hrt werden
durften und die nach den Vorschriften dieses Gesetzes nur in genehmigten oder
angemeldeten gentechnischen Anlagen durchgef
hrt werden d
rfen, angemeldet
werden m
ssen oder einer Genehmigung bed
rfen, gilt die Anmeldung als erfolgt
oder die Genehmigung als erteilt; f
r gentechnische Arbeiten in solchen Anlagen
9 oder
10 anwendbar. Die durch Satz 1 erfa
ten Betreiber haben der
ndigen
berwachungsbeh
rde innerhalb einer Frist von drei Monaten nach
Inkrafttreten der Vorschriften dieses Gesetzes
ber Anmeldungen und
Genehmigungspflichten das Vorliegen eines Registrierungsbescheides des
Bundesgesundheitsamtes sowie eine nach den Gen-Richtlinien erforderliche
Zustimmung der Kommission oder des Bundesgesundheitsamtes zu gentechnischen
Arbeiten oder Freisetzungen nachzuweisen.
(2) Eine Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten der Vorschriften dieses Gesetzes
ber Anmeldungen sowie Genehmigungspflichten nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz erteilt worden ist, gilt im bisherigen Umfang als
Anmeldung oder Genehmigung im Sinne dieses Gesetzes fort.
(3) Auf bereits begonnene Verfahren finden die Vorschriften des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit Nummer 4.11 des Anhangs zur
Verordnung
ber genehmigungsbed
rftige Anlagen vom 24. Juli 1985 (BGBl. I S.
1586), zuletzt ge
ndert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juli 1988 (BGBl.
I S. 1059), weiterhin Anwendung. Nach Wahl des Antragstellers k
nnen bereits
begonnene Verfahren auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf
diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften zu Ende
hrt werden.
19 findet entsprechende Anwendung.
(5) Die Kommission in der Zusammensetzung nach
4 Abs. 1 ist bis zum 30. Juni
1991 zu berufen. Bis zu dieser Berufung werden die sich aus diesem Gesetz
ergebenden Aufgaben der Kommission, insbesondere die Anh
rung beim Erla
von
Rechtsverordnungen, von der gegenw
rtigen Kommission nach Nummer 24 der
Gen-Richtlinien wahrgenommen. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vollzogenen
Berufungen gelten fort.
(6) Auf die bis zum 21. Dezember 1993 begonnenen Verfahren finden die
Vorschriften des Ersten Gesetzes zur
nderung des Gentechnikgesetzes vom 16.
Dezember 1993 (BGBl. I S. 2059) keine Anwendung. Dies gilt nicht f
9 Abs. 1
Satz 2 und
24 Abs. 1; Anmeldungen nach
9 Abs. 1 Satz 2 gelten als Anzeigen
nach
21 Abs. 1a.
@ENDNODE
@NODE 42
42 Anwendbarkeit der Vorschriften f
r die anderen Vertragsstaaten
des Abkommens
ber den Europ
ischen Wirtschaftsraum
Bei Inkrafttreten des Abkommens
ber den Europ
ischen Wirtschaftsraum
gelten die Vorschriften, die eine Beteiligung der Mitgliedstaaten der
Europ
ischen Gemeinschaften vorsehen, auch f
r die Beteiligung der
anderen Vertragsstaaten des Abkommens
ber den Europ
ischen
Wirtschaftsraum ab dem 1. Januar 1995.
@ENDNODE